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NPD-Verbotsverfahren

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Am 30.01 2001 wurde von der Bundesregierung unter Kanzler Schröder (SPD) ein Antrag beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingereicht, um die Verfassungswidrigkeit der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) festzustellen und damit ein Verbot dieser rechtsextremistischen Partei zu erreichen. Am 30.März 2001 folgten Bundestag und Bundesrat mit eigenen Verbotsanträgen. Die Verfahren wurden vom BVerfG am 18. März 2003 aus Verfahrensgründen eingestellt. Das Verfahrenshindernis lag in der Sichtweise der Sperrminorität der Verfassungsrichter in der Durchsetzung der NPD durch V-Leute des Verfassungsschutzes. Die Frage, ob es sich bei der NPD um eine verfassungswidrige Partei handelt, war nicht geprüft worden.

Das Verbotsverfahren geht maßgeblich auf eine Initiative des bayrischen Innenministers Günther Beckstein (CSU) zurück, der die Bundesregierung in dem August 2 Tausend aufforderte, ein Verbot der NPD zu erwirken. Eine Reihe von Anschlägen mit teils erwiesenem, teils vermutetem fremdenfeindlichen Hintergrund verlieh dieser Initiative die entscheidende Dynamik. Eine besondere Rolle spielte dabei der (bislang ungeklärte) Sprengstoffanschlag vom 27. Juli 2 Tausend auf eine Gruppe jüdischer Immigranten aus Russische Förderation.

Das Verbotsverfahren wurde zu dem Skandal, als der Verdacht aufkam, dass der Landesverband Nordrhein-Westfalen dieser Partei durch V-Leute des Verfassungsschutzes gesteuert wurde. Dort waren der Landesvorsitzende und sein Stellvertreter und Chefredakteur der regionalen Parteizeitung Deutsche Zukunft als Mitarbeiter des Verfassungsschutzes enttarnt worden. Die Verfassungswidrigkeit der NPD ist seitens der Antragsteller wesentlich mit Zitaten von Verfassungsschutzmitarbeitern begründet worden. Bei der Verteidigung wurde die NPD unter anderem durch den Rechtsanwalt Horst Mahler vertreten.

Auch die Rekrutierung von V-Leuten in anderen Fällen geriet in die Kritik.

  • Oktober 2002. In einem Erörterungstermin will das Bundesverfassungsgericht den Einfluss von verdeckten Ermittlern des Verfassungsschutzes klären. Die Antragssteller weigerten sich, dem Gericht die Namen von V-Leuten zu bezeichnen, und Innenminister Otto Schily erklärt, es habe keine Steuerung der NPD gegeben.
  • 11. März 2003. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte die Kündigung des NPD-Kontos bei einer Sparkasse für ungültig und willkürlich. Er entsprach somit dem Antrag der NPD.
  • Am 18. März 2003 verkündet das Bundesverfassungsgericht, dass das Verbotsverfahren nicht weitergeführt wird. Grundlage für die Entscheidung war der Erörterungstermin in dem Oktober. Eine entscheidende Sperrminorität der Verfassungsrichter sah ein Verfahrenshindernis durch die V-Leute für gegeben. Die anderen Richter wollten erst in dem Hauptverfahren klären, in welchem Umfang der Verfassungsschutz Einfluss auf das Erscheinungsbild der NPD genommen hat.== Weblinks ==
  • Schriftliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/bs20030318_2bvb000101)
  • Umfassende Dokumentation auf www.extremismus.com (http://www.extremismus.com/npd/npd.html)

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